Wir sind auch mobil und beraten
Gemeinsamer Unterricht
Der § 35 des Schulgesetzes regelt den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.
Nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich „Sehen“ durch den diagnostischen Dienst bietet das ÜFZ SEHEN eine Beratung und Förderung sehgeschädigter Schüler an, die ihre Heimatschule besuchen.
Im Gesetz heißt es: „Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Beeinträchtigung.“
Erfahrene Sehgeschädigtenpädagogen informieren Lehrer, Eltern und Schüler über die Auswirkungen und den Umgang mit der Sehschädigung im Unterricht und unterstützen sie bei der Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern.
Sie geben zum Beispiel spezielle Hinweise zur Gestaltung des Schülerarbeitsplatzes und des Raumes, zur Gewährung des Nachteilsausgleichs u.a. bei Prüfungen und Klassenarbeiten sowie zum Einsatz von optischen Hilfsmitteln.
Unterrichtsbegleitend oder in Einzelförderung unterstützen wir die sehgeschädigten Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Unterrichtsstoffes.
Auch bei der beruflichen Entscheidungsfindung und den Möglichkeiten der Berufswahl beraten wir die Jugendlichen gern.
Diagnostik für den Förderschwerpunkt Sehen
Die sonderpädagogische Eingangsdiagnostik wird vom zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS)durchgeführt. Die zentrale Leitstelle befindet sich im Bildungsministerium .